SATZUNG - DES KREISSPORTBUNDES DÜREN e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen KreisSportBund Düren e. V. (KSB Düren).
(2) Der KreisSportBund Düren e. V. ist der Zusammenschluss der Sportvereine, der Stadt- und Gemeindesportverbände (SSV/GSV) und der Fachverbände im Kreis Düren.
(3) Er hat seinen Sitz in Düren und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren unter der Nr. 820 eingetragen.
§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der KreisSportBund Düren e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Der KreisSportBund Düren e. V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des KreisSportBundes Düren e.V. dürfen nur zu satzungemäßen Zwecken verwendet werden. Er ist parteipolitisch und religiös neutral. Der Kreissportbund Düren e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des KreisSportBundes Düren e. V. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des KreisSportBundes Düren e. V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den KreisSportBund Düren e.V. keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
(3) Der KreisSportBund Düren e. V. ist Mitglied im LandesSportBund NRW e.V. und kann Mitglied in anderen Organisationen sein.
(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Vereins- und Organämter können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierter Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den KreisSportBund Düren e.V. gegen eine angemessene Vergütung an Dritte vergeben. Er ist weiterhin ermächtigt, zur Unterstützung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer anzustellen sowie Verträge mit Mitarbeitern für die Verwaltung und Übungsleitern abzuschließen.
Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 3 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports: Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch nachfolgende Punkte:
- dafür einzutreten, dass allen Einwohnern im Kreis Düren die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben,
- dafür einzutreten, dass die ihm angeschlossenen Sportvereine ihren Vereinsmitgliedern den gewünschten Sport unter zeitgemäßen Bedingungen anbieten können und die Individualmitglieder ihren Sport ausüben können,
- den Sport und die Kinder- und Jugendhilfe in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren,
- den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten – auch gegenüber dem Kreis Düren, den Gemeinden und der Öffentlichkeit – zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln,
- die öffentliche Gesundheitspflege und den Sport zu fördern. Diese Zwecke werden insbesondere durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbades, das Vereinsschwimmen und die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen verwirklicht.
(2) Vorstehende Ziele werden insbesondere erreicht durch Entwickeln und Umsetzen von geeigneten sportlichen, bildenden und kulturellen Programmen, Maßnahmen oder Veranstaltungen in Erfüllung der unter § 4 aufgeführten Kernthemen sowie der unter § 5 genannten Kernaufgaben.
§ 4 Kernthemen
Zur Erfüllung der Satzungszwecke bearbeitet der KreisSportBund Düren e. V. insbesondere folgende Kernthemen:
– Politik
– Sportentwicklung, Breiten- und Gesundheitssport ( incl. Behindertensport)
– Bildung, Erziehung und Mitarbeiterentwicklung
– Sporträume/Umwelt
§ 5 Kernaufgaben
Die Bearbeitung der Kernthemen ist insbesondere durch folgende Kernaufgaben zu erfüllen:
– Sportpolitische Arbeit und Interessenvertretung
– Dienstleistung für die Mitglieder
– Mitarbeiterentwicklung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements / Ehrenamtes
– Beratung, Information, Kommunikation
– Finanzwirtschaft
– Netzwerkaufbau und –pflege, Kooperation
– Koordinierung der Sportaufgaben im Kreis Düren
– Gender Mainstreaming (Geschlechtergerechtigkeit ) und Schaffung von Chancengleichheit
– Förderung des Breiten- und Leistungssports
– Umwelt und Umweltschutz
– Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichem im Sport
– Sportstättenbau und -vergabe
– Integration und Völkerverständigung
– Fortschreibung des Paktes für den Sport
– Ausbildung und Schulung von Mitarbeitern des Sports/Lizenzwesens des LandesSportBundes NRW
– Durchführung gemeinsamer Werbe- und Sportveranstaltungen
– Sportabzeichenförderung
§ 6 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen des KreisSportBundes Düren e. V. sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Satzung und Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des LandesSportBundes NRW e. V. stehen.
(2) Die Satzung sowie ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit, Ordnungen und ihre Änderungen vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(3) Die Jugendordnung wird vom Jugendtag der Sportjugend des KreisSportBundes Düren e. V. beschlossen.
(4) Alle Ordnungen und ihre Änderungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist möglich als
– Sportverein
– Betriebssportverein
– Stadt- oder Gemeindesportverband
– Sportfachverband
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist
– der Sitz des aufzunehmenden Vereins oder Verbandes muss im Kreis Düren liegen
– die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung
– die Zugehörigkeit zu einer Mitgliedsorganisation des LandesSportBundes NRW e. V.
§ 8 Stadt- und Gemeindesportverbände ( SSV/GSV)
(1) Die juristisch selbständigen Stadt- und Gemeindesportverbände sind die regionalen Gliederungen innerhalb des KreisSportBundes Düren e. V. und in dieser Funktion geborene Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung.
(2) Sie regeln ihre Tätigkeit jeweils in einer eigenen Satzung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des KreisSportBundes Düren e. V. stehen darf.
(3) Sie unterstützen den KreisSportBund Düren e. V. bei der Erfüllung seiner Aufgaben und nehmen in ihrem Bereich die Interessen des KreisSportBundes Düren e. V. und seiner Mitgliedsvereine gegenüber ihren kommunalen Räten und Verwaltungen wahr.
§ 9 Aufnahme
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Beratung.
(2) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung.
§ 10 Austritt, Ausschluss und Auflösung
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung sowie durch Beendigung der Mitgliedschaft in einer Mitgliedsorganisation des LandesSportBundes NRW e.V.
(2) Der Austritt kann durch Erklärung bis zum 30.9. per eingeschriebenem Brief mit Wirkung zum 31.12. des Jahres erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich. Mögliche Ausschlussgründe sind
– Schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des KreisSportBundes Düren e. V.
– Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahr
– Verstöße gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Grob vereinsschädigendes Verhalten
§ 11 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Information, Werbung und Betreuung im Sinne der §§ 3 bis 5 der Satzung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten.
Soweit der LandesSportBund NRW e. V. vom KreisSportBund Düren e. V. pauschale Beiträge für jedes Mitglied eines angeschlossenen Vereins erhebt, sind die Mitgliedsvereine verpflichtet, diese Beträge – sei es auch in pauschalierter Form – dem KreisSportBund Düren e. V. zu erstatten.
§ 12 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
(1) Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung gemäß den Bestimmungen der Ehrenordnung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(3 )Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.
§ 13 Organe
Die Organe des KreisSportBundes Düren e. V. sind
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der Beirat
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KreisSportBundes Düren e. V. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des KreisSportBundes Düren e. V. übertragen hat.
(2) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- a) die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des KreisSportBundes Düren e. V.,
- b) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer, der Ausschüsse und gegebenenfalls besonderer Beauftragter,
- c) die Entlastung des Vorstandes,
- d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss der abgelaufenen Geschäftsjahre und den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres,
- e) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
- f) die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen,
- g) die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 17 der Satzung und der Kassenprüfer,
- h) die Beschlussfassung über die Satzung und Ordnungen unter Einschluss eventueller Änderungen,
- i) die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge.
(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
- a) den Vertretern der Mitgliedsvereine,
- b) den Beiratsmitgliedern,
- c) dem Vorstand,
- e) den Mitgliedern der Ausschüsse des KreisSportBundes Düren e. V.
(4) Die Mitgliederversammlung tritt jedes zweite Jahr zusammen; in der Regel in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres. Sie ist vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung der nach Nr. 3 teilnehmenden Mitglieder und Personen mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorsitzenden eingereicht sein. Der Vorsitzende lässt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens 1o Tage vor der Tagung den Mitgliedern zugehen.
(6) Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Nr. 4 und 5 ist der Tag der Aufgabe zur Post maßgebend.
(7) Antragsberechtigt sind
- a) die Mitglieder,
- b) der Vorstand,
- c) die Mitglieder des Beirats,
- d)die Sportjugend,
- e) die Ausschüsse des KreisSportBundes Düren e.V.
(8) Zu Wahlvorschlägen sind alle Antragsberechtigten nach Nr. 7 berechtigt.
(9) Die Mitglieder des KreisSportBundes Düren e. V. sowie die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse haben je eine Stimme. Bisherige Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse behalten ihre Stimme bis zum Abschluss der Mitgliederversammlung; neu gewählte Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse erhalten nach ihrer Wahl Stimmrecht. Die Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch Vertreter wahr.
(10) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden.
(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
(3) Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 14 mit folgender Abweichung:
- a) Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen nach Maßgabe der schriftlichen Einladung bis zu einer Woche.
- b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer 2/3 Mehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 16 Beirat
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
– dem erweiterten Vorstand
– je einem Vertreter der Stadt- und Gemeindesportverbände im Kreis Düren
– je einem Vertreter der Sportfachverbände im Kreis Düren
(2) Der Beirat tritt einmal im Jahr – möglichst im Herbst – zusammen.
(3) Der Beirat hat u. a. folgende Aufgaben:
– Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand des KreisSportBundes Düren e. V. , den Stadt- und Gemeindesportverbänden sowie den Fachverbänden,
– Beratung und Anregungen für zentrale Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
– Nachwahlen von Mitgliedern des Vorstandes und von Kassenprüfern mit eine Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Die Beiratssitzung ist mindestens vier Wochen vor Tagungstermin einzuberufen. Die Tagesordnung soll den Teilnehmern des Beirats mindestens zwei Wochen vorher zugehen.
(5) Auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels des Beirats ist eine weitere Beiratssitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen
§ 17 Vorstand
(1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des KreisSportBundes Düren e. V. im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand besteht aus
- a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
– dem Vorsitzenden,
– seinen bis zu drei Stellvertretern,
– dem Geschäftsführer,
– dem Kassenwart.
- b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus
– dem 2. Geschäftsführer,
– dem Jugendwart,
– dem Pressewart,
– dem Medienbeauftragten,
– dem Vertreter der Außenstelle des Bildungswerks des LandesSportBundes NRW e. V.,
– dem Sportwart,
– dem Sportabzeichenbeauftragten,
– der Frauenwartin,
– dem Vorsitzenden des Kreisausschusses für den Schulsport,
– dem sportärztlichen Berater des KreisSportBundes Düren e. V.
Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren.
(3) Der Vorsitzende der Sportjugend und die Vorsitzende des Frauenausschusses werden durch die zuständigen Gremien gewählt und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der 1. Geschäftsführer und der Kassenwart (geschäftsführender Vorstand).
(5) Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des KreisSportBundes Düren e. V. genügt das Zusammenwirken des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung – die nicht nachgewiesen zu werden braucht – eines stellvertretenden Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
(6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben Sitz und Stimme in allen Ausschüssen.
§ 18 Sportjugend
(1) Die Sportjugend des KreisSportBundes Düren e. V. führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des KreisSportBundes Düren e. V. selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 19 Frauenausschuss
(1) Der Frauenausschuss setzt sich zusammen aus
– der Frauenwartin
– ihrer Stellvertreterin
– 3 bis 4 Beisitzern
(2) Der Frauenausschuss befasst sich mit allen gemeinsamen und grundsätzlichen Aufgaben im Frauensport, insbesondere mit der Gewinnung von Frauen zu sportlicher Betätigung und als Führungskräfte.
§ 20 Zusätzliche Ausschüsse
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben zusätzliche Ausschüsse einsetzen.
§ 21 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung drei Kassenprüfer und drei Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Klassenprüfer ausscheidet.
§ 22 Abstimmung und Wahlen
(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von den Stimmen eines oder mehrerer Mitglieder verlangt wird.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 3 bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluss über die Auflösung des KreisSportBundes Düren e. V. einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(4) Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel, falls dies beantragt wird. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem KreisSportBund Düren e. V. angehört. Ein zur Wahl vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der Vorgeschlagene als Bewerber.
(5) Für die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach Abs. 1 erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
(7) Die Wahl der Kassenprüfer und der Stellvertreter erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Im gemeinsamen Wahlgang ist die Reihenfolge der Höchstzahlen entscheidend. Bei Stimmengleichheit Entscheidet eine Stichwahl zwischen diesen Bewerbern.
§ 23 Haftungsbeschränkung für das Ehrenamt
Ehrenamtlich Tätige im KreisSportBund Düren e. V. haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 24 Auflösung
(1) Die Auflösung des KreisSportBundes Düren e. V. kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde. Der Antrag auf Auflösung ist zu begründen.
(2) Zur Beschlussfassung ist die Vertretung von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist eine weitere ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung in jedem Falle beschlussfähig. Ein Antrag auf Auflösung kann durch den Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder gestellt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des KreisSportBundes Düren e. V. an den Kreis Düren, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports zu verwenden hat. Im Falle der Auflösung werden die Geschäfte des KreisSportBundes Düren e. V. durch Zwei der Mitgliederversammlung zu bestimmende Liquidatoren abgewickelt.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung; Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde am 24. Juni 2008 in Düren beschlossen. Sie tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung mit sofortiger Wirkung.